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Ulrich Dittmann Arbeitskreis Tierschutz

/ #1208 Der Termin für religiös-motivierte tausendfache Opferschächtungen von Tieren rückt näher...

2013-10-06 13:03



Der Termin für religiös-motivierte tausendfache Opferschächtungen von Tieren rückt näher:

Das islamisches Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami" (türkisch) oder „Idul Adha“ (arabisch)
findet in diesem Jahr vom 15. bis 18. Oktober 2013 statt.

(s.: http://islam.de/2860)



Diesem archaischen Tun liegt die Erzählung der Beinahe-Opferung Isaaks (Gen 22,1-19) durch Abraham, oder im Islam das Gedenken an den Propheten Ibrahim zugrunde, der bereit war, seinen Sohn Ismail an Allah zu opfern. Nach islamischem Glauben sollte jeder wirtschaftlich Bessergestellte ein Opfer bringen. Als Opfertiere dienen Schafe, Rinder oder Kamele, wobei das zu opfernde Tier gesund sein muss und ein weibliches Tier nicht trächtig sein darf.

In Deutschland leben über 3,3 Millionen Bürger islamischen Glaubens. Sei es aus Unkenntnis oder Gewohnheit halten sich einige von Ihnen nicht an das in Deutschland bestehende Betäubungsgebot und schlachten Tiere, ganzjährig - aber insbesondere anlässlich des Kurban Bayrami Opfer-Festes - ohne jegliche Betäubung. Ein solches betäubungsloses Schächten von warmblütigen Wirbeltieren ist aber als bewusste und vorsätzliche grauenhafte Tierquälerei einzustufen - sonst wäre diese Tötungsart nicht laut regulärem Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten.



Ein harmonisches Zusammenleben aller Bevölkerungsschichten kann jedoch nur gedeihen, wenn solche Tierschindereien unterlassen - eine hier geltende Verfassungsethik und allgemein gültige Gesetze respektiert werden.

Eine „In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch reversible Elektrobetäubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten auch als absolut religionskonform angesehen – ebenso mittlerweile auch eine gottgefällige Geldspende, gegeben an Arme. Es besteht also für Muslime in Deutschland kein Grund betäubungslos zu schächten.



Auch nach verschiedensten Gerichtsurteilen, hat die Erteilung einer “Ausnahmegenehmigung" zum betäubungslosen Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG strengsten Prüfungskriterien zu unterliegen. So ergeht von Tierschutzseite an alle Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen, keine "Ausnahmegenehmigungen" zum betäubungslosen Schächten zu erteilen, sowie im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten.



Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und Landwirte die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, dass diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen, bis 25.000 Euro, bestraft werden. Polizei und Ordnungsämter sind angewiesen im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen auf Bauernhöfen und Schäfereien, oder in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen.



V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann/ 06.10.2013

Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz - Bundesarbeitsgruppe gegen betäubungsloses Schächten